AGB

Allgemeine Geschรคftsbedingungen fรผr den Abschluss des Bauvertrages.

1. PRร„AMBEL
Diese Allgemeinen Geschรคftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerรผst fรผr den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ร–NORM B 2110 โ€žAllgemeine Vertragsbedingungen fรผr Bauleistungenโ€œ Ausgabe 1.3.2011 die vertragliche Basis dar.

2. VEREINBARUNG DER ร–NORM B 2110
Es gelten die Bestimmungen der ร–NORM B 2110 โ€žAllgemeine Vertragsbedingungen fรผr Bauleistungenโ€œ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeรคndert werden.

3. VERGรœTUNG
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1. Preis Art (Zu 6.3 der ร–NORM B 2110)
3.1.1. Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrรผcklich eine andere Art der Vergรผtung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergรผtung nach den abzurechnenden MaรŸen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenstรคndlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
3.1.2. Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme fรผr die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsรคnderungen, zusรคtzliche Leistungen und ร„nderungen in den Umstรคnden der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphรคre des
AN zuzuordnen sind, kรถnnen zu Nachtrรคgen des AN fรผhren.
3.1.3. Regieleistungen
3.1.3.1. Arbeitskrรคfte
Wird die Vergรผtung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls รผber die Hรถhe der Vergรผtung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sรคtze zuzรผglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes
3.1.3.2. Gerรคte
Fรผr die Abrechnung der Gerรคtemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Hรถhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerรคtekosten der in der ร–sterreichischen Baugerรคteliste (ร–BGL) in der bei Vertragsabschluss gรผltigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslรถhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzรผglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
3.2. Preisverรคnderungen (Preisgleitung) (Zu 6.3.1 der ร–NORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als verรคnderliche Preise. Eine allfรคllige Preisumrechnung erfolgt nach der ร–NORM B 2111 โ€žPreisumrechnung von Bauleistungenโ€œ, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenverรคnderungen
3.3 Leistungsรคnderungen und zusรคtzliche  Leistungen (Zu  7 der ร–NORM B 2110)
3.3.1. Angeordnete Leistungen
Fรผr durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusรคtzliche oder geรคnderte Leistungen, die in der ursprรผnglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusรคtzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene
Verlรคngerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausfรผhrung der Leistung ein Zusatzangebot.
3.3.2. รœberschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des ยง 1170a (2) ABGB eine betrรคchtliche รœberschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige รœberschreitung des ursprรผnglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des ยง 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.
3.3.3. Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausfรผhrt, dann anzuerkennen und zu vergรผten, wenn die Leistung zur Vertragserfรผllung notwendig war, dem mutmaรŸlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung fรผr den AG zumutbar ist.
3.4. Rechnungslegung und Zahlung
(Zu 8.3 und 8.4 der ร–NORM B 2110)
3.4.1. Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese kรถnnen vom AN monatlich
entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen kรถnnen monatlich, spรคtestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
3.4.2. Zahlungsfrist (Zu 8.4 der ร–NORM B 2110)
Als Zahlungsfrist fรผr alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmรคchtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prรผfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurรผckzustellen.
3.4.3. Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfรผllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulรคssig.
Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu mรผssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Grรผnde bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegrรผndet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. 
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfรผgungsgewalt des AN steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.4.4. Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prรผfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzรคhlung der Rechnungsmรคngel zur Verbesserung zurรผckzustellen.
3.4.5. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% รผber dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

4. AUSFรœHRUNGSUNTERLAGEN
Die fรผr die Ausfรผhrung erforderlichen Unterlagen (Plรคne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmรครŸige Arbeitsvorbereitung und Prรผfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der ร–NORM B 2110).
Sind Ausfรผhrungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergรผten, sofern diese keine Nebenleistungen gemรครŸ den einschlรคgigen fachspezifischen ร–NORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

5. DOKUMENTATION (Zu 6.2.7 der ร–NORM B 2110)
Fรผhrt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG wรคhrend der normalen Geschรคftszeiten des AN zur Einsicht und fรผr allfรคllige Eintragungen zur Verfรผgung.

6. ANSCHLรœSSE (Zu 6.2.8.1 der ร–NORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der fรผr die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfรผgung. Die Zรคhlerkosten und die Kosten des Verbrauchers trรคgt der AG. Arbeits- und Lagerplรคtze, sowie allfรคllig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfรผgung gestellt.

7. GEWร„HRLEISTUNG (Zu 12.2 der ร–NORM B 2110)
Es gelten die diesbezรผglichen Regelungen der ร–NORM B 2110. Fรผr Bauleistungen betrรคgt die
Gewรคhrleistungsfrist 3 Jahre. 
Fรผr allfรคllige Gewรคhrleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewรคhrleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewรคhrleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG auรŸerhalb der normalen Geschรคftszeit durchzufรผhren hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergรผten.

8. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS (Zu 8.7 der ร–NORM B 2110). 
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der ร–NORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung).
Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ร–NORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurรผcktreten

9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er ein Monat nach dem Ausstellungsdatum an das Angebot gebunden

10. VERTRAULICHES ANGEBOT
Der AG ist nicht berechtigt das Angebot an Zweite weiter zu reichen oder zu verรถffentlichen.

11. FOTOS UND VIDEOS
Der AG stimmet zu, dass der AN von dem angefertigten Pool bzw. von der รœberdachung Fotos und Videos machen und diese offline sowie online als Referenz verwenden darf. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft รผber die bezรผglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfรคnger sowie den Zweck der Speicherung

12. ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Fรผr Bestellungen auf www.umpools.at/shop akzeptieren wir die im Webshop angefรผhrten Zahlungsmรถglichkeiten. Fรผr alle Bestellungen kรถnnen wir uns bestimmte Mindestbestellwerte vorbehalten. Die Bezahlung erfolgt auf das von uns jeweils angefรผhrte Konto. Sรคmtliche Rechnungsbetrรคge werden mit Vertragsbegrรผndung fรคllig, sofern nicht anderes angegeben wird. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen. Fรผr die
Dauer des Zahlungsverzugs ruht unsere Leistungspflicht.

Das Recht auf Aufrechnung ist ausgeschlossen. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollstรคndigen Bezahlung des Entgelts einschlieรŸlich allfรคlliger verbundener Nebenforderungen in unserem Eigentum. Jede (Weiter-) VerรคuรŸerung, Verpfรคndung und dergleichen der Waren vor vollstรคndiger Bezahlung bedarf vorab unserer Zustimmung.

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Bei der voraussichtlichen Lieferzeit handelt es sich um Zirkaangaben. รœber allfรคllige Lieferbeschrรคnkungen werden Sie vor dem Beginn des Bestellungsvorgangs auf www.umpools.at informiert. Sind wir durch hรถhere Gewalt (z. B. Streiks, Naturkatastrophen) oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstรคnde an der Einhaltung der Lieferfristen gehindert,
werden wir Sie ehest mรถglich darรผber informieren. Die Lieferfrist verlรคngert sich um die Dauer dieser Ereignisse. Wird die Lieferung durch Umstรคnde unmรถglich, die von uns nicht zu vertreten sind, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurรผckzutreten. Wir werden Sie diesbezรผglich unverzรผglich in Kenntnis setzen. รœberschreiten
wir aufgrund von uns zurechenbaren Umstรคnden den voraussichtlichen Liefertermin um drei Wochen, kรถnnen Sie uns eine angemessene Nachfrist setzen. Leisten wir nicht binnen dieser Nachfrist, kรถnnen Sie vom Vertrag zurรผcktreten.

Das Risiko fรผr den Verlust oder die Beschรคdigung der Ware geht mit รœbergabe der Ware an den Zustelldienstleister auf Sie รผber. Werden Ihnen Waren mit offensichtlichen Transportschรคden zugestellt, sind diese bei dem Zustelldienstleister zu reklamieren.

Wenn Sie Ware nicht wie vereinbart รผbernehmen (Annahmeverzug), so sind wir dazu berechtigt, die Ware entweder gegen eine Lagergebรผhr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalenderjahr einzulagern oder auf Ihre Kosten und Gefahr gerichtlich zu hinterlegen.